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Berufshaftpflicht für Heilpraktiker: Sinnvoll oder nicht?

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Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Privatpersonen sinnvoll, denn sie zählt zu den unverzichtbaren Versicherungen. Sie schützt die Privatperson im Falle eines Schadens vor Entschädigungszahlungen gegenüber Außenstehenden, welche schnell deren geldliche sowie soziale Existenz auf Spiel setzen können. Denn das BGB Gesetzbuch legt im Paragraph 823 keine Haftungshöhe fest, weder für Unternehmen noch für Privatpersonen. Das bedeutet zum Beispiel, als Privatperson haftet man mit allen was man besitzt. Privatpersonen sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet eine derartige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Selbstständige wie z.B. Heilpraktiker oder Arzt ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht zwingend erforderlich.

Berufshaftpflicht für Heilpraktiker – eine durchaus sinnvolle und erstklassige Versicherung

Ein selbstständiger Heilpraktiker, welcher über eine eigene Praxis verfügt, trägt Tag täglich bei der Ausübung seines Berufes ein sehr hohes Haftungsrisiko. Aus diesen Grund, ist er nach Artikel 17 der BOH (Berufsordnung für Heilpraktiker) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker verpflichtet. Zu ihrem persönlichen Schutz vor einem bedrohlichen Schaden, aber auch in erster Linie für ihre Mitarbeiter sowie Patienten, welche auch mitversichert werden können. Denn ein Schadensfall kann in einer Heilpraktiker-Praxis sehr schnell entstehen. Fast überall wo das menschliche Wesen als Patient im Zentrum des Interesses steht, können auch schnell Schadensansprüche gegen den Heilpraktiker sowie seiner Mitarbeiter geltend gemacht werden, selbst bei größter fachmännischer Professionalität. Das heißt also, es kann passieren, dass der recht kleine und unbedeutende Stolperer eines Patienten eine Reihe kostenintensiven Konsequenzen nach sich zieht. Selbst wenn der Heilpraktiker in dieser Angelegenheit absolut keine Schuld trifft, als Inhaber einer Heilpraktiker-Praxis steht dieser voll und ganz in der Haftung und das kann grundsätzlich sehr kostspielig werden. Eine Berufshaftpflicht ist sehr sinnvoll, denn sie schützt jeden Heilpraktiker vor grundlosen Forderungen bei Personen-sowie Sachschäden und daraus entstehenden Ansprüchen Dritter. Bei gegenstandslosen Forderungen wehrt die Berufshaftpflicht diese grundsätzlich ab, eventuelle Anwalt und Gerichtskosten werden selbstverständlich übernommen.

Was zählt nicht zur Berufshaftpflicht?

Die Berufshaftpflicht Heilpraktiker schützt den Heilpraktiker gegen Schäden von Dritten, welche in der Praxis entstehen, ganz egal ob diese berechtigt sind oder nicht. Die Versicherung zahlt aber nicht bei Schäden, welche den Heilpraktiker als Person selbst widerfährt. Wie bei allen Haftpflichtversicherungen gilt auch hier für Ehepartner, wenn diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgeübt wurden, verfällt sofort der Versicherungsschutz gänzlich. Zu diesen Bereich zählen auch Schadenfälle, welche der Versicherer nicht beseitigt hat, obgleich das Versicherungsunternehmen diesen dringlich aufgefordert hat eventuelle Schäden zu beseitigen.

Was sagen tätige Heilpraktiker zu der Versicherung:

“Eine Berufshaftpflicht ist für unseren Berufsstand sinnvoll und notwendig, da es – wenn auch äußerst selten bei Heilpraktikern – nach oder während einer Behandlung zu Komplikationen, im schlimmsten Fall zu Schäden am Patienten kommen kann, wie auch durch ärztliche Behandlungen. Ob und wie groß der Therapieschaden ist, ob er tatsächlich durch die momentane Behandlung entstanden ist- die Berufshaftpflicht übernimmt den Schaden in der Regel immer. Es sei denn der Therapeut hat nachweislich gegen die sog. Sorgfaltspflicht verstoßen, d.h. er hat Behandlungen durchgeführt die jenseits seiner Therapiemöglichkeiten liegen, was im Grunde aus meiner Sicht bisher kaum geschehen ist. Voraussetzung zur Gültigkeit der Haftpflicht ist die ordnungsgemäße Anmeldung des HP beim zuständigen Gesundheitsamt, ohne diese kann ohnehin nicht praktiziert werden. Die Haftpflicht ist im eigenen Interesse ratsam, die Gebühren im Verhältnis zur Leistung (mehrere Millionen) sehr günstig. Betreibt jemand mehrere Praxen steigen die Gebühren, praktiziert jemand die sog. Chiropraktik ist die Gebühr ebenfalls geringfügig erhöht. Bei üblichen Therapien einschließlich invasiver Eingriffe (Injektionen, Akupunktur) reichen die normalen Gebühren aus.”

K.-L. Sommer, www.heilpraktiker-physiotherapie-schulung.de

Fazit

Die Berufshaftpflicht übernimmt den vollen Schutz für Heilpraktiker und Heilberufler in der Rahmenordnung der gesetzlichen Haftung, indem unberechtigte Forderungen abgewehrt werden und berechtigte Geldansprüche gezahlt werden. Die Berufshaftpflicht ist die wichtigste Versicherung, die ein Heilpraktiker abschließen sollte und ist daher sehr zu empfehlen. Versichert sind je nach Bedingung ausnahmslos alle Behandlungen sowie Tätigkeiten, welche ein Heilpraktiker dank seiner Ausbildung oder zusätzlicher Fortbildung vornehmen darf, aber nur wenn keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder behördliche Verbote dem entgegenstehen. Ein erweiterter Straf-Rechtschutz ist in jeder Berufshaftpflicht Heilpraktiker zusätzlich eingeschlossen. Für jeden Heilpraktiker gilt: Biolifting oder Faltenunterspritzung auf speziellen Antrag, und wenn diese im Versicherungsschein gegen Aufpreis dokumentiert sind, gelten als mitversichert. Alles erdenkliche andere ist unter den vorher beschriebenen Voraussetzungen immer mitversichert.

© Dan Race – Fotolia.com

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